ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
BROME VAN CAMPING OG

 

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Teil unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstiger zu treffender Vereinbarungen mit unseren Vertragspartnern. Sie sind damit Grundlage der mit uns zu schließenden Verträge und der daraus resultierenden Rechtsbeziehung zu unseren Kunden.

(2) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Vertragspartner stimmen zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch sie im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

(3) Abweichende Bestimmungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn diese im Einzelfall von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

(4) Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss

(1) Gegenstand unserer Verträge ist entweder der individuelle Umbau und die Übergabe eines Kleintransporters/Kastenwagens nach den vereinbarten Anforderungen oder die Erstellung und Lieferung individueller Einbaumodule für Camping-Vans, die in geeignete Fahrzeuge eingesetzt und wieder entfernt werden können. Hinsichtlich der Details unseres jeweiligen Leistungsumfangs (Fahrzeug, Umbaumaßnahmen, Ausstattungskriterien, Einbaumodule, etc.) verweisen wird auf die vereinbarte und im Angebot ausgewiesene Produktbeschreibung.

(2) Verträge kommen nach Erstellung eines Angebots unsererseits und dessen Annahme durch unsere Kunden zustande. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder Annahmeerklärungen an, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Jegliche Abweichung, Ergänzung oder Nebenabrede bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das von uns zu liefernde Produkt wird ausschließlich durch unser Angebot und die dazu gehörigen Unterlagen beschrieben. Soweit unsere Kunden einen Umbau ihrer individuellen Fahrzeuge durch uns wünschen, können wir das diesbezügliche Angebot erst nach entsprechender Besichtigung des Fahrzeugs erstellen.

(5) Maßangaben sind Circa-Angaben und können geringfügig abweichen. Geringfügige Farbabweichungen der verarbeiteten Materialien können auftreten und stellen keinen Mangel dar. Sofern Teile aus Holz oder anderen Naturmaterialien hergestellt werden, können Unterschiede in der Maserung und Struktur sowie Farbabweichungen auftreten, was aber keine Qualitätsmängel darstellt und daher kein Reklamations- oder Haftungsgrund ist.

(6) Bei einem Komplettausbau muss grundsätzlich von einer Zuladung von 500 kg ausgegangen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, akzeptieren unsere Kunden diese Zuladung in ihren Fahrzeugen. (7) Bei Maßanfertigungen bzw. Herstellungen aufgrund von Maßangaben unserer Kunden, sind diese für die Richtigkeit der Maßangaben ausschließlich verantwortlich.

§ 3 – Kostenvoranschläge/Schutz von Plänen

(1) Wir erstellen unsere Kostenvoranschläge nach bestem Wissen, können jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit übernehmen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir unsere Kunden unverzüglich darüber verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

(2) Von unvorhergesehenen, unvermeidlichen Kostenüberschreitungen zu unterscheiden sind aber Kosten auf Grund von Auftragsänderungen oder Zusatzaufträgen, welche stets schriftlich von unseren Kunden zu erteilen bzw. zu unterfertigen oder per E-Mail zu bestätigen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

(3) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, weil wir dafür meist aufwändige Vorarbeiten, wie insbesondere Berechnungen, Messungen, Erstellung von Plänen, etc. durchführen müssen. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird jedoch gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

(4) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche hier angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich zurück zu stellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

(5) Unsere Kunden verpflichten sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten

§ 4 – Lieferung/Gefahrübergang/Eigentumsvorbehalt

(1) Grundsätzlich bemessen sich unsere Lieferzeiten nach individueller Vereinbarung. Wir bemühen uns, die im Angebot allenfalls vereinbarten Termine zuzuhalten. Etwaige verbindliche Termine sind von uns gesondert zu bestätigen. Abweichungen von den im Angebot allenfalls genannten Leistungszeitpunkten können sich insbesondere durch Verzug bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Einbauteilen durch unsere Zulieferer ergeben. Wir setzen unsere Kunden aber jedenfalls bei Bekannt-Werden allfälliger Verzögerungen unverzüglich in Kenntnis, sofern die anvisierten Termine gefährdet erscheinen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen haben unsere Kunden zu akzeptieren, ohne dass ihnen ein Schadenersatz- oder Rücktrittsrecht zusteht.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für unsere Kunden zumutbar ist und sind auch nicht mit höheren Kosten verbunden.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche von uns nicht verhindert werden können und welche wir nicht zu vertreten haben (zB Streiks, behördliche und gerichtliche Anordnungen, extreme Witterungserscheinungen, Naturereignisse, terroristische Anschläge, langfristige schwere Krankheit oder Tod, etc.), berechtigen uns dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben, sodass die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung verlängert wird.

(4) Sollte ein von uns nicht zu vertretender Hinderungsgrund auf absehbare Zeit nicht wegfallen, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert und es werden sämtliche empfangenen Leistungen zurückerstattet.

(5) Einen Terminverzug, der auf das Verschulden des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen ist, hat der Kunde vollumfänglich selbst zu vertreten. Im Falle des Annahmeverzugs unserer Kunden behalten wir uns vor, eine Lagergebühr in Höhe von EUR 20,--/pro Tag in Rechnung zu stellen.

(6) Erfüllungsort sowohl für unsere Leistungen als auch die Leistungen unserer Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens.

(7) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe unserer Produkte oder Leistungen an die Kunden. Gerät der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen mit der Abnahme der Ware in Verzug oder wünscht er eine spätere Übergabe, so geht die Gefahr ab Beginn der Verzögerung auf ihn über. Außerdem sind wir in derartigen Fällen (mit Ausnahme gewünschter späterer Übergaben seitens der Kunden) berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes verweigert. Diesfalls sind wir auch berechtigt – und zwar unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen – 15 % des Kaufpreises bzw. Werkentgelts als Schadenersatz zu fordern.

(8) Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Unsere Kunden sind verpflichtet, unsere Waren bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln. Eine Weiterveräußerung unserer Waren ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

§ 5 – Preis/Zahlungsbedingungen

(1) Der Angebotspreis versteht sich als Endpreis des gewählten Produkts und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Etwaig zusätzlich anfallende Kosten wie bspw. Zusatzleistungen wie Montage, Transport, Transportversicherungen sowie sonstige vereinbarte Nebenleistungen der bestellten Produkte sind nicht im Preis enthalten, sofern nichts Gegenteiliges in unseren Angeboten angeführt ist. Diese Dienstleistungen müssen die Kunden separat bezahlen.

(2) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit unserer Forderungen zuzüglich Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindes(VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die mit unseren Kunden zu schließenden Verträge dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

(3) Sollten sich die für die Leistungserstellung notwendigen Kosten (wie jene für Lohn, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc) maßgeblich verändern, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisänderungen in Rechnung gestellt, es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.

(4) Wird gegen unsere Rechnung nicht binnen 10 Tagen ein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

(5) Grundsätzlich gelten die auf der Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen. Der Kaufpreis/Werklohn ist aber spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Wir sind auch berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung zu verlangen, wobei sich diesbezügliche Einzelheiten aus dem jeweiligen Angebot an den Kunden ergeben.

(6) Bei Zahlungsverzug unserer Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % bei Verbrauchern und in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verrechnen. Dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

(7) Wir sind ausdrücklich auch berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

§ 6 – Mängel, Gewährleistung

(1) Die von uns gelieferten bzw. angefertigten Produkte und Waren sind nach Übergabe an unsere Kunden unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns spätestens 10 Tage nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitige erhoben, gelten unsere Waren und Leistungen als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Lieferung/Leistung. Bei Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ebenfalls ein Jahr.

(3) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. unsere Kunden haben stets zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Eine Verbesserungsfrist von vier Wochen gilt als angemessen. Durch die Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut.

(4) Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bestehen keine Gewährleistungsansprüche unserer Kunden wegen Mängeln.

(5) Jedenfalls keine Sachmängel sind gebrauchsbedingter oder natürlicher Verschleiß, Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung sowie mangelhafter Wartung und Pflege nach der Übergabe entstehen.

§ 7 – Schadenersatzansprüche/Haftung

(1) Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.

(2) Schadenersatzforderungen von Unternehmern uns gegenüber verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls 1 Jahr nach Erbringung von Leistung oder Lieferung.

(3) Der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden sowie von sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen den Kunden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist ausgeschlossen.

(4) Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

§ 8 – Schlussbestimmungen/Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es findet ausschließlich österreichisches Recht auf alle von uns abgeschlossenen Verträge Anwendung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(2) Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, dann ist das Bezirksgericht Landeck oder das Landesgericht Innsbruck (je nach sachlicher Zuständigkeit und aufgrund der Wertgrenze) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen der mit uns geschlossenen Verträge unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.